Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse

  1. Mit dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden Stromnetzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen festgelegten Preis zu zahlen. Mit dem Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 hat sich der gewünschte Boom bei der Errichtung von Neuanlagen eingestellt. Das EEG ist damit zu einem beispielhaften und erfolgreichen Instrument geworden.

  2. Die POP-Konvention (Persistente Organische Schadstoffe - persistent organic pollutants - POPs) sieht ein weltweites Verbot der Herstellung und Verwendung von 12 der gefährlichsten Chemikalien vor. Dazu zählen acht Pflanzenschutzmittel wie DDT sowie Dioxine, Furane, polychlorierte Biphenyle (PCB) und Hexachlorbenzol. Diese Stoffe zeichnen sich durch ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und ihre Eigenschaft, sich in der Umwelt und der Nahrungskette anzureichern, aus. Das Übereinkommen war im Mai 2001 in Stockholm unterzeichnet und im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) ausgehandelt worden.

  3. In der Europäischen Union (EU) ist die neue Regelung zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel in Kraft getreten (EG - Verordnung Nr. 1830/2003/EG). Gekennzeichnet werden müssen alle Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen hergestellt sind. Umweltschützer kritisieren, dass Fleisch- und Milchprodukte nicht gekennzeichnet werden müssen, auch wenn in der Produktion gentechnisch verändertes Tierfutter eingesetzt wurde.

  4. Die Konvention sieht vor, dass Importländern die notwendigen Informationen über Chemikalien zur Verfügung gestellt werden, um potentielle Risiken zu erfassen. (Vorherige Einverständniserklärung = Prior Informed Consent, PIC). Ein Land kann den Import einer PIC-Chemikalie ablehnen, wenn der sichere Umgang mit einem Stoff in diesem Land nicht gewährleistet werden kann. Weitere Bestimmungen der PIC-Konvention wie z.B. Kennzeichnungspflichten des Exporteurs tragen zur sicheren Anwendung der Chemikalien bei, falls dem Import zugestimmt wurde. Die Rotterdam-Konvention ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

  5. Das Schwermetallprotokoll der Genfer Luftreinhaltekonvention von 1998 tritt in Kraft, nachdem mit Deutschlands Beitritt die notwendige Zahl von mindestens 16 Ratifizierungen erreicht wurde. Das Schwermetallprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten zur Verminderung ihrer jährlichen Blei-, Cadmium-, und Quecksilber-Emissionen unter den Stand eines Bezugsjahres zwischen 1985 und 1995 und zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken. Das Protokoll beschleunigt die Einführung gleicher Umweltstandards in Europa und führt insbesondere die mittel- und osteuropäischen Staaten an die EG-Standards heran. Deutschland hat in den letzten Jahrzehnten seine Schwermetallemissionen bereits deutlich vermindert. So nahmen die Emissionen der drei Metalle seit 1985 bereits um ca. 80% ab.

  6. Das Cartagena-Protokoll wurde am 29. Januar 2000 in Montreal verabschiedet und trat am 11. September 2003 in Kraft. Es ist ein Folgeabkommen der Konvention über Biologische Vielfalt (CBD). Gegenstand des Protokolls sind völkerrechtlich verbindliche Regelungen zum grenzüberschreitenden Handel und Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Ziel des Protokolls ist es, die biologische Vielfalt vor den möglichen Risiken zu schützen, die von lebenden modifizierten Organismen ausgehen, wie sie durch die moderne Biotechnologie hervorgebracht werden.

  7. Der Textilfarbstoff "Navy Blue 018112" darf innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht mehr zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen verwendet oder verkauft werden. Das endgültige Verbot ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis Juni 2004 in nationales Recht umzusetzen. Fast genau vor zehn Jahren hatte das Umweltbundesamt (UBA) nach der Prüfung des Stoffes im Rahmen des Chemikaliengesetzes ein solches Verbot gefordert.

  8. Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) ist in Kraft getreten. Die Verordnung erhöht insbesondere die Anforderungen an die Verwertung durch die Verpflichtung zu einer verbesserten Getrennthaltung und effektiveren Vorbehandlung.

  9. In Deutschland wird ein Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen wie Dosen, Einweg-Glasflaschen und Einweg-PET-Flaschen rechtskräftig, das so genannte Dosenpfand. Grundlage für die Einführung des Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die Verpackungsverordnung, welche im Jahr 1991 von der damaligen Bundesregierung beschlossen und 1998 novelliert wurde. Laut der alten Verpackungsverordnung werden jährlich Regelerhebungen zur Bestimmung des Mehrweganteils bei den Getränkearten durchgeführt. Der erforderliche Mehrweganteil wurde erstmals 1997 unterschritten. Das wurde im Januar 1999 bekannt gegeben. Das führte zur Auslösung der Pfandpflicht für Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure zum 1. Januar 2003. Zu der Verzögerung kam es durch zahlreiche Klagen der Industrie gegen die Veröffentlichung der Nacherhebungsergebnisse.

  10. Die neue Trinkwasserverordnung setzt die novellierte EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) vom 03.11.1998 in nationales Recht um. Sie basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Außerdem enthält sie Pflichten der Wasserversorgungsunternehmen, die schon nach der alten TrinkWV bestanden und formuliert einige neu. Die Aufgaben von Gesundheitsämtern und Hauseigentümern werden ausgeweitet bzw. präziser formuliert.

  11. Die Deponieverordnung enthält detaillierte technische, betriebliche und organisatorische Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit, Betrieb, Stilllegung sowie Nachsorge von Deponien und Langzeitlagern. Diese Anforderungen sind für jeden Anlagenbetreiber unmittelbar rechtsverbindlich. Ökologisch unzulängliche Deponien dürfen ab 2009 nicht mehr weiter betrieben werden. Ziel ist es, die abzulagernde Menge und deren Schadstoffgehalt auf ein für Umwelt und Gesundheit vertretbares Maß zu beschränken. Gemeinsam mit der seit März 2001 geltenden Abfallablagerungsverordnung, die eine Vorbehandlung des auf Deponien abzulagernden Abfalls vorsieht, dient die Deponieverordnung der Umsetzung der EU-Deponierichtlinie (1999/31/EG).

  12. Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (sog. Umgebungslärmrichtlinie) ist am 18.07.2002 in Kraft getreten.

  13. Autobesitzer können künftig ihre schrottreifen Fahrzeuge kostenlos an Hersteller und Importeure zurückgeben. Nach dem neuen Altfahrzeuggesetz gilt dies zunächst nur für Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurden. Für bereits zuvor im Verkehr befindliche Altfahrzeuge ist die kostenlose Rückgabe ab Januar 2007 möglich. Deutschland ist das erste Mitgliedsland der EU, das die zunächst heftig umstrittene Altfahrzeugrichtlinie der Gemeinschaft (2000/53/EG) in nationales Recht umsetzt.

  14. Mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes wird die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Bundesrecht abgeschlossen. Insbesondere wird der Einstieg in eine grenzüberschreitende nachhaltige Gewässerbewirtschaftung rechtlich verankert. Ziel ist es, dass alle Gewässer bis 2015 einen guten Zustand erreichen, nicht nur bei Schadstoffen, sondern auch bei der im Wasser heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Dazu müssen bis 2009 Bewirtschaftungspläne erarbeitet werden.

  15. Der Bundestag hat am 17. Mai 2002 die Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz beschlossen. Alle Fraktionen stimmten in Berlin der Ergänzung des Grundgesetzartikels 20a zu, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und jetzt auch den der Tiere fest schreibt. Mit der Verfassungsänderung wird der Artikel 20a des Grundgesetzes um drei Worte ergänzt. Der Staat schützt dann die natürlichen Lebensgrundlagen "und die Tiere".

  16. Das "Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" ändert das Atomgesetz von 1959 grundlegend: Statt der Förderung der Kernenergie ist nunmehr ihre geordnete Beendung Zweck des Gesetzes. Es sichert die "Austiegsvereinbarung" zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14.Juni 2000 juristisch ab. Zu den Kernpunkten der Novelle gehören das Verbot des Neubaus von kommerziellen Atomkraftwerken und die Befristung der Regellaufzeit der bestehenden Atomkraftwerke auf 32 Jahre seit Inbetriebnahme. Für jedes einzelne Atomkraftwerk legt das neue Gesetz eine maximal zulässige Reststrommenge fest.

  17. Am 17. April 2002 beschloss die Bundesregierung die nationale Nachhaltigkeitsstrategie "Perspektiven für Deutschland".

  18. Mit der Gesetzesnovelle wird das alte Bundesnaturschutzgesetz von 1976 abgelöst. Zu den wesentlichen Neuregelungen gehört die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Landwirtschaft durch klare Anforderungen an die so genannte "gute fachliche Praxis" Die Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern werden durch die erstmals bundesweit eingeführte Verbandsklage gestärkt. Ebenfalls neu im Gesetz ist die Schaffung eines Biotopverbunds auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche zur Sicherung der biologischen Vielfalt.

  19. Die Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein wichtiger Fortschritt im Bereich der Umweltvorschriften. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme trat am 21. Juli 2001 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten vor dem 21. Juli 2004 umgesetzt werden. Artikel 1: "Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden."

  20. In Deutschland ist die Lösemittelverordnung (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) in Kraft getreten. Damit wurde die EG-Lösemittelrichtlinie (Richtlinie 1999/13/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung gilt ab sofort für neue Industrieanlagen und - mit einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2007 - auch für bestehende Anlagen. Ziel ist es, den Ausstoß von organischen Lösemitteln bei ihrer Anwendung um weitere 250.000 Tonnen im Jahr zu senken. Unter die Verordnung fallen sehr verschiedene Tätigkeiten, vom Lackieren, Drucken, Kleben über die Textilreinigung bis hin zur Herstellung von Schuhen und Arzneimitteln, wenn deren Lösemittelverbrauch einen branchenspezifischen Schwellenwert überschreitet.

  21. Die letzte Phase der Umsetzung der Umweltanforderungen für Großfeuerungsanlagen ist abgeschlossen. In den neuen Bundesländern müssen alle mit fossilen Brennstoffen (Kohle, Gas und Öl) befeuerten Kraftwerke und Heizkraftwerke, die eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt haben und nicht modernisiert wurden, vom Netz genommen werden. Damit findet der letzte Teil einer der erfolgreichsten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den neuen Bundesländern seinen Abschluss.

  22. Die "Richtlinie 2000/60/EG des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)" tritt in Kraft. Alle EU-Mitgliedsstaaten haben dem im Juni dieses Jahres erzielten Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zwischen EU-Rat und Europäischem Parlament zugestimmt. In den nächsten 15 Jahren sollen Flüsse, Seen und küstennahe Gewässer eine gute Qualität erreichen. Auch der Grundwasserschutz wird verbessert. Schon vor Erreichen der entsprechenden Grenzwerte sollen Maßnahmen zur Sicherung der Grundwasserqualität ergriffen werden. Darüber hinaus sind die Wasserpreise transparenter zu gestalten. Bis 2004 müssen die Mitgliedsstaaten über ihre Wasserpreise getrennt nach den Sektoren Industrie, Landwirtschaft und private Haushalte berichten. Ziel ist es, dass zumindest die betriebswirtschaftlichen Kosten - wie in Deutschland üblich - von den Verbrauchern getragen werden, um einen effizienten Umgang mit dieser Ressource sicherzustellen.

  23. Mit der Entscheidung 2000/801/EG der Europäischen Kommission am 20. Dezember 2000 wurde festgelegt, dass Lindan nicht als zugelassener Wirkstoff in den Anhang I der EU-Pflanzenschutzmittelrichtlinie 91/414/EG übernommen wird. Die Mitgliedstaaten mussten sicherstellen, dass alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Lindan enthalten, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung aufgehoben wurden.

  24. Bund und Länder beschließen die Einführung eines Pflichtpfandes auf Getränkedosen und Einwegflaschen.

  25. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.

  26. Bereits seit 1992 diskutiert, hat das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt im Ostseegebiet das Ziel, die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt der Ostsee (Meer und Küste) zu schützen. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  27. Am 12. April 1999 wurde in Bern ein neues Übereinkommen zur nachhaltigen Entwicklung des Ökosystems Rhein von den Regierungen seiner fünf Anliegerstaaten und den Vertretern der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet, um den wertvollen Charakter des Flusses, seiner Ufer und seiner Auen weiter zu schützen. Das Übereinkommen trat am 01.01. 2003 in Kraft und ersetzt den alten Berner Vertrag aus dem Jahr 1963.

  28. § 1(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.

  29. Am 1. April 1999 ist mit dem "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" die erste Stufe dieser Reform in Kraft getreten. Dadurch wurden die Mineralölsteuer auf Kraft- und Heizstoffe erhöht sowie die Stromsteuer eingeführt. Das "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform" vom 16. Dezember 1999 sah in vier weiteren Stufen Erhöhungen der Mineralölsteuersätze auf Kraftstoffe sowie des Stromsteuersatzes jeweils zum 1. Januar 2000 bis 2003 vor.

  30. § 1 Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen. Das Umweltbundesamt kann als Einvernehmensbehörde die Beseitigung gefährlicher Abfälle auf dem Meer verhindern.

  31. Die Aarhus-Konvention ist das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wird in puncto Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und Bürgerbeteiligung neue Maßstäbe setzen. Das heißt: Vorgänge und Entscheidungen im Bereich der Umwelt werden künftig nachvollziehbarer, die Mitwirkungsrechte der Bürgerinnen und Bürger verbreitert und vertieft. Die Aarhus-Konvention ist am 30.10.2001 in Kraft getreten.

  32. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

  33. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, (...) 4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können, 5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzes durchzuführen. Der Gesetzgeber erweitert die Kompetenz des Umweltbundesamtes auf die Prüfung von Auswirkungen auf den gesamten Naturhaushalt.

  34. Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren: Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, gebrauchte Batterien zurückgenommen und (...) ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, Batterien mehrfach verwendet und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

  35. §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

  36. Das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (AUG) dient dem Schutz der antarktischen Umwelt und ihrer abhängigen und verbundenen Ökosysteme. Das AUG überträgt die zwischenstaatlichen Regelungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag in das nationale Recht Deutschlands und benennt das Umweltbundesamt als nationale Genehmigungsbehörde.

  37. § 1 Der Gesamtraum der BRD und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne etc. zu ordnen und zu sichern. 1(2) Leitvorstellung (...) ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.

  38. Die Altautoverordnung tritt - verknüpft mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur umweltgerechten Altautoverwertung - in Kraft.

  39. §1 (1) (...) das Bundesministerium für Wirtschaft ( kann ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmen, dass bei Haushaltsgeräten Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind, sowie 2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten festlegen.

  40. § 1 a (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.