Meeresschutzrecht | Umweltbundesamt

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15.10.2015 353 mal als hilfreich bewertet Einleitung Globale und regionale Meeresschutzübereinkommen erreichten bisher große Erfolge im Meeresschutz. Nationalstaaten allein können keinen erfolgreichen Meeresschutz sicherstellen. Erst die Koordinierung und Bündelung der Maßnahmen auf regionaler, europäischer und globaler Ebene ermöglichen es, den notwendigen Schutz der Meeresökosysteme sicherzustellen. Aber auch auf europäischer und Ebene der Regionalmeere (Nord- und Ostsee) sowie im nationalen Bereich gibt es diverse Meeresschutzvorschriften. Internationales Meeresschutzrecht Auf internationaler Ebene sind für den Meeresbereich die folgenden internationalen Übereinkommen besonders relevant: Seerechtsübereinkommen (SRÜ)Biodiversitätskonvention (CBD)Klimakonvention und Kyotoprotokoll (KRK)Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen) sowie das Protokoll zu dem Übereinkommen (London-Protokoll)Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) „Die Verfassung der Meere“ – das Seerechtsübereinkommen Die wichtigste internationale Rechtsgrundlage ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, das 1994 in Kraft getreten ist. Das SRÜ, wird als „die Verfassung der Meere“ bezeichnet wird, und verpflichtet die Vertragsstaaten u.a. zum Meeresumweltschutz. Es bildet somit die internationale Handlungsgrundlage für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt und ihrer Ressourcen. Die Vertragsstaaten sollen auf nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene kooperieren und dadurch einen effektiven Meeresumweltschutz realisieren. Die kooperativen Konzepte müssen ihrem Inhalt nach integrativ und ihrer Wirkung nach vorbeugend und vorsorgend sein.Das SRÜ gilt sowohl in den meeresbezogenen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten (Küstengewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone) als auch auf der Hohen See. Darüber hinaus enthält das SRÜ auch Regelungen für den Tiefseeboden. Dieser gilt als „Gemeinsames Erbe der Menschheit“. Die Exploration und Ausbeutung von Ressourcen des Tiefseebodens wird von einer durch das SRÜ eingeführten, internationalen Behörde in Kingston, Jamaika, verwaltet. Dementsprechend gilt die Verpflichtung zum Meeresumweltschutz umfassend für alle Meere. Schutz der Vielfalt im Meer – die Biodiversitätskonvention Die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention von 1992 gelten für Ökosysteme und Lebensräume in den nationalen Hoheitsbereichen einer jeden Vertragspartei, die auch die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel umfassen. Im Bereich der Hohen See und des Tiefseebodens finden die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention lediglich Anwendung auf Handlungen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats. Für Regelungen zum Schutz von Ökosystemen jenseits der Gebiete mit nationalen Hoheitsbefugnissen ist auf Artikel 5 der Biodiversitätskonvention hinzuweisen, der eine weit gefasste Kooperationspflicht für die Bewahrung und die nachhaltige Nutzung der Biodiversität auch für staatsfreie Räume einführt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume vor Ort ist ein Ziel der Biodiversitätskonventions und soll durch ein System von Schutzgebieten erreicht werden. Die Vertragsstaaten haben sich wiederholt auf zweijährlichen Vertragsstaatenkonferenzen mit Fragen des Schutzes der biologischen Vielfalt im Meer beschäftigt. Auf der 9. Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2008 in Bonn sind für die Einrichtung von Schutzgebieten für Meeresökosysteme wissenschaftliche und ökologische Kriterien beschlossen worden.In Europa wird die Erhaltung der biologischen Vielfalt entsprechend der Biodiversitätskonvention durch verschiedene Instrumente unterstützt. Neben der Umsetzung der EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie stehen für die Erhaltung der Meeresökosysteme aktuell die Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie im Vordergrund. Der Ozean im Treibhaus - Klimakonvention und Kyoto-Protokoll Nur intakte Meeresökosysteme besitzen die nötige Widerstandskraft, um den Folgen des Klimawandels zu begegnen. Daher hat das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 09. Mai 1992 über Klimaänderungen, das auf der Rio-Konferenz unterzeichnet wurde, und dessen Zusatz-Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 besonders für Küsten- und Meeresregionen große Relevanz. Die Ziele der Klimarahmenkonvention sollen den befürchteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Meere entgegenwirken. Die Ozeane speichern rund das 50fache der in der Atmosphäre vorliegenden Menge an Treibhausgasen und sind auch langfristig die wichtigste biologische Senke für Kohlendioxid.Bereits seit einigen Jahrzehnten ist eine Zunahme der Kohlendioxid-Konzentrationen in den oberen Meeresschichten nachweisbar, die zur Versauerung beiträagten. Diese kann weitreichende ökologische Auswirkungen haben, die vor allem kalkbildende Organismen (z.B. Korallenriffe, Schnecken und Algen) betreffen. Durch den Klimawandel erhöht sich auch die Wassertemperatur. Neben physikalischen Effekten der Erwärmung konnte nachgewiesen werden, dass die Verteilung von Arten beeinflusst wird, die in erwärmte Gebiete einwandern können oder sich in kältere Regionen zurückziehen.Das Übereinkommen fordert von den Vertragsparteien neben der Verminderung klimarelevanter Treibhausgasemissionen auch die Vorbereitung von Maßnahmen zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderungen, wie z.B. die Entwicklung integrierter Bewirtschaftungspläne für Küstengebiete und die Stärkung des Küstenschutzes. Aufgrund des in der Klimarahmenkonvention enthaltenen Vorsorgeprinzips sind alle Aktivitäten in der Küsten- und Meeresregion unter dem Gesichtspunkt des präventiven Klimaschutzes zu betrachten.Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen) und London-ProtokollDas London-Übereinkommen vom 29.12.1972 wurde 1996 durch das anspruchsvolles London-Protokoll ergänzt. Das Protokoll ersetzt seit seinem Inkrafttreten 2007 das Übereinkommen für alle unterzeichnenden Vertragsparteien des Übereinkommens. Während das London-Übereinkommen von 1972 Einbringungsverbote lediglich für bestimmte Stoffe (Schwarze Liste) vorsieht, ist im Protokoll von 1996 ein generelles Einbringungsverbot verankert. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig.Bei diesen Ausnahmen handelt es sich um: Baggergut,Klärschlamm,Fischereiabfälle,Abfälle von Schiffen, Plattformen und sonstigen auf See errichtete Bauwerken,inerte (träge), anorganische, geologische Stoffe,organische Stoffe natürlichen Ursprungs,sperrige Teile, die aus Stahl, Eisen, Beton oder ähnlichen Materialien bestehen, die vorwiegend zu physikalischen Umweltauswirkungen führen (gilt nur für Orte, die keine anderen Entsorgungsmöglichkeiten haben wie z. B. Inseln) sowieCO2 - Ströme, soweit diese in Hohlräumen des Meeresbodens (subseabed geological formations) gespeichert werden. Die Ausnahme für CO2-Ströme ist 2007 in den Annex I des Londoner Protokolls aufgenommen worden. Dadurch sollten Maßnahmen zur Abscheidung und Speicherung von CO2-Strömen im Meeresuntergrund ermöglicht werden. Die Speicherung von CO2-Strömen in der Wassersäule ist aber verboten. Die Vertragsstaaten haben darüber hinaus Bewertungskriterien („specific guidelines“) beschlossen, die bei der Zulassung von CO2-Speichervorhaben im Meeresuntergrund beachtet werden sollen.Außerdem verbietet das London-Protokoll generell und weltweit die Abfallverbrennung auf See, die in der Bundesrepublik bereits 1989 eingestellt worden ist.Die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls haben am 18.10.2013 eine verbindliche Neuregelung für marine Geo-Engineering-Maßnahmen im Konsens angenommen. Die Neuregelung sieht vor, dass kommerzielle Aktivitäten im Bereich der Meeresdüngung verboten sind und dass entsprechende Forschungsaktivitäten genehmigungspflichtig sind. Die Vertragsstaaten müssen überprüfen, dass tatsächlich geforscht wird und dass negative Effekte auf die Meeresumwelt ausgeschlossen sind. Die Prüfkriterien ergeben sich aus dem ebenfalls rechtlich verbindlichen „Generic Assessment Framework“ und demr unverbindlichen „Ocean Fertilization Assessment Framework“. Die Neuregelung erlaubt es den Vertragsstaaten zudem, weitere marine Geo-Engineering-Maßnahmen einer Kontrolle zu unterstellen.Diese Neuregelung stellt die erste völkerrechtlich verbindliche Regelung von Geo-Engineering Maßnahmen dar. Das Regelungskonzept für Meeresdüngung, das ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Forschung und einen zukunftsorientierte Regelungsmechanismus (Listungsprinzip) beinhaltet, könnte Vorbildfunktion für andere Bereiche haben. Damit wurden im Völkerrecht erstmalig rechtlich verbindlich Unterscheidungskriterien für Forschung und Anwendung festgelegt. Die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten des Londoner Protokolls diese Änderung ratifiziert haben. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) Das MARPOL-Übereinkommen vom 02.11.1973 ist ein internationales, weltweit geltendes Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten das Einleiten von Schadstoffen, die beim Schiffsbetrieb anfallen, zu verhüten und normiert Anforderungen an die verschiedenen Arten von Verschmutzungen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb in seinen Anlagen I - VI (Verschmutzung durch Öl, schädliche flüssige Stoffe, Schadstoffe, die in verpackter Form befördert werden, Schiffsabwasser, Schiffsmüll und Luftverunreinigungen). Mit der Revision von Annex V des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wurde festgel…

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