Die Umweltchronik
Wichtige Umwelt-Ereignisse von 2010 bis 2010 Auswahl aufheben
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Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2010 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Vorschriften zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen stärkt. Durch die Überarbeitung der sogenannten Seveso-II-Richtlinie werden die Rechtsvorschriften an die Änderungen des EU-Chemikalienrechts angepasst und weitere Bestimmungen präzisiert und aktualisiert. Dies umfasst die Einführung strengerer Inspektionsnormen und die Verbesserung der Quantität und der Qualität von Informationen, die der Öffentlichkeit bei einem Unfall zur Verfügung stehen. Die neue Richtlinie tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
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Am 20. Dezember 2010 gab der EU-Umweltministerrat grünes Licht für neue Regelungen zum CO2-Ausstoß von leichten Nutzfahrzeugen. Bis zum Jahr 2020 müssen diese Fahrzeuge ihre Emissionen durchschnittlich um rund 27 Prozent auf 147 Gramm CO2 pro gefahrenen Kilometer (rund 5,6 Liter Diesel) mindern. Außerdem ist für 2017 ein Zwischenziel von 175 Gramm CO2 pro Kilometer (rund 6,7 Liter Diesel) festgelegt, das ab 2014 schrittweise eingeführt wird. Als Anreiz zur Einhaltung der Zielwerte sind empfindliche Strafzahlungen für die Fahrzeughersteller bei deren Überschreitung vorgesehen. Die zukünftige Verordnung sieht darüber hinaus Anreize für Fahrzeuge vor, die besonders wenig CO2 emittieren, wie zum Beispiel Plug-In-Hydrid- und Elektrofahrzeuge. Ferner werden auch innovative Technologien gefördert, die zusätzliche Kraftstoffeinsparungen bringen, so genannte Öko-Innovationen. Das sind zum Beispiel LED-Leuchten oder ein verbessertes Wärmemanagement des Motors.
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Bundespräsident Christian Wulff fertigte am 8. Dezember 2010 das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes und drei weitere Gesetze des Energie- und Klimapaketes aus und erteilte den Verkündungsauftrag. Bei den weiteren Gesetzen, handelt es sich um das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes, das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und das Kernbrennstoffsteuergesetz.
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In der gesamten Europäischen Union sind neue Vorschriften in Kraft getreten, nach denen illegal geschlagenes Holz auf dem europäischen Markt nicht verkauft werden darf. Diese Verordnung unterstützt die Bemühungen, dem illegalen Holzeinschlag Einhalt zu gebieten, der für schwere Umweltschäden und Verlust an biologischer Vielfalt verantwortlich ist und die Maßnahmen für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Wälder untergräbt. Sie wurde 2008 erstmals von der Kommission vorgeschlagen, im November 2010 von der EU verabschiedet. Die Verordnung ist zwar in Kraft getreten, wird aber erst ab 3. März 2013 in allen Mitgliedstaaten gelten. Die neue Verordnung verbietet den Verkauf von illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen auf dem EU-Markt.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündete am 24. November 2010 sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung sowohl das Standortregister für Gentechnikfelder wie auch die Haftungsregelung als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Gentechnik bleibt damit in Deutschland nur in engen Grenzen erlaubt.
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Der Europäische Rat erließ am 8. November 2010 strengere Bestimmungen für Industrieemissionen. Die neuen EU-Rechtsvorschriften haben das Ziel die Industrieemissionen von Großfeuerungsanlagen in der EU zu reduzieren und damit die Umwelt- und Gesundheitsbelastung innerhalb der EU zu verringern. Diese strengeren Rechtsvorschriften wurden im Dezember 2007 von der Kommission vorgeschlagen. Die neuen Bestimmungen sollen außerdem zu erheblichen Einsparungen durch verminderte Verwaltungskosten und mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen in der Industrie führen.
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Gegen den entschiedenen Protest von Opposition und Atomkraftgegnern hat der Deutsche Bundestag das Energiekonzept 2050 und die dazugehörigen Gesetze am 28. Oktober 2010 verabschiedet. Mit den Stimmen von Union und FDP wurde die Verlängerung der Laufzeiten für die 17 deutschen Atomkraftwerke um durchschnittlich zwölf Jahre beschlossen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hob am 27. Oktober 2010 die vorrübergehende Aussetzung des Handelsverbot für Robbenprodukte wieder auf, die norwegische und kanadische Robbenjäger und Händler einen Tag vor dem Inkrafttreten im August erwirkt hatten.
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Ab Januar 2011 wird an deutschen Tankstellen zusätzlich zu den bisherigen Kraftstoffsorten Benzin mit bis zu 10 Prozent Bioethanolanteil angeboten. Das Bundeskabinett beschloss am 27. Oktober 2010, eine entsprechende Verordnung und setzte damit die europäische Richtlinie über die Kraftstoffqualität um. Bisher betrug der Ethanolanteil im Benzin bis zu 5 %.
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Am 30. September 2010 verabschiedete der Senat in Buenos Aires mit knapper Mehrheit (35 zu 33 Stimmen) ein Gesetz zum Schutz der Gletscher und ihres peripheren Umfelds. Das neue Gesetz sieht erhebliche Einschränkungen für den Bergbau und andere Industriezweige vor. Mit der neuen Regelung sollen die in den Gletschern lagernden Süßwasserreserven erhalten werden.
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Greenpeace und die Rechtshilfe Gorleben haben am 20. Oktober 2010 zusammen mit betroffenen Anwohnern Klage gegen die Wiederaufnahme der sogenannten Erkundung im Salzstock Gorleben eingereicht. Die Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg richtet sich gegen die im September genehmigte Verlängerung des Rahmenbetriebsplanes aus dem Jahr 1982. Die Verlängerung ist nach Ansicht der Kläger rechtswidrig, da sämtliche Voraussetzungen wie Art und Menge der Abfälle, Erkundungsumfang und Sicherheitsanforderungen sich seit 1982 geändert haben. Die unabhängige Umweltorganisation Greenpeace fordert erneut, den Endlagerstandort Gorleben aufzugeben und eine ergebnisoffene vergleichende Standortsuche nach internationalen wissenschaftlichen Standards zu starten.
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Am 8. September hat das Europäische Parlament einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften für zu wissenschaftlichen Zwecken verwendete Tiere zugestimmt. Mit der Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG will die Kommission die EU-Rechtsvorschriften für den Schutz von Versuchstieren verschärfen. Zu den wichtigsten Änderungen, die dies gewährleisten, gehören die verbindliche Durchführung von ethischen Bewertungen vor der Genehmigung von Projekten, bei denen Versuchstiere zum Einsatz kommen, sowie die Verbesserung der Standards für Unterbringung und Pflege. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden. Die neue Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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Die Europäische Kommission hat am 1. September 2010 einen Beschluss verabschiedet, der die Kriterien für einen guten Umweltzustand der Meere Europas festlegt. Die Aufstellung der Kriterien ist eine Anforderung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die darauf abzielt, bis 2020 in allen EU-Meeresgewässern einen guten Umweltzustand zu erreichen. Der Beschluss der Kommission legt den Schwerpunkt auf verschiedene Aspekte der Meeresökosysteme, einschließlich der biologischen Vielfalt, Fischbestände, Eutrophierung, Schadstoffe, Abfälle und des Lärms.
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Am 1. September 2010 beginnt die zweite Stufe der EG-Verordnung zu Haushaltslampen. Standardglühlampen mit mehr als 60 Watt dürfen nicht mehr in den Handel gebracht werden.
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Am 20. August 2010 trat das EU-weite Handelsverbot mit Robbenprodukten mit Ausnahmen in Kraft. Mit einer Klage vor dem EU-Gericht in Luxemburg haben 16 Organisationen und Einzelpersonen der Inuit aus Kanada und Grönland das Verbot teilweise außer Kraft gesetzt. Für die Kläger gilt das Verbot bis zum Ende des Rechtsstreits nicht, teilte eine Sprecherin der EU-Kommission in Brüssel mit.
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Am 6. August 2010 treten in Deutschland strengere Vorgaben für die Luftqualität in Kraft. Damit wird die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Erstmals werden Luftqualitätswerte für die besonders gesundheitsschädlichen kleinen Feinstäube (Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer; PM2.5) festgesetzt. Das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) dienen der 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Für den Vollzug der neuen Vorschriften sind die Bundesländer zuständig. Eine wichtige Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte kann die Einrichtung einer Umweltzone mit Einfahrverboten für schadstoffreiche Kraftfahrzeuge sein. Die Länder haben bereits mehr als 40 Umweltzonen in Kraft gesetzt.
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Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle und Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen haben am 14. Juli 2010 in Berlin die Eckpunkte des gemeinsamen Gesetzentwurfs zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CO2) vorgestellt. Mit dem Gesetzentwurf entscheidet sich die Bundesregierung für ein schrittweises Vorgehen bei der weiteren Entwicklung der Technologien. Deshalb wird zunächst nur die Erprobung und Demonstration von Speichern mit dem Gesetzentwurf zugelassen und der Entwicklungsstand der Technologien 2017 umfassend evaluiert. Der Gesetzentwurf hat nach seiner Aussetzung im Sommer 2009 eine anspruchsvolle Überarbeitung erfahren.
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Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2010 vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, über die Zulassung, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu entscheiden. Das verabschiedete Paket umfasst eine Mitteilung, eine neue Empfehlung zur Koexistenz gentechnisch veränderter Pflanzen, herkömmlicher Kulturen und/oder Kulturen aus ökologischem Anbau sowie einen Verordnungsentwurf, mit dem eine Änderung der GVO-Vorschriften vorgeschlagen wird; das wissenschaftlich fundierte GVO-Zulassungsverfahren der EU bleibt von der Maßnahme jedoch unberührt. Die neue Empfehlung zur Koexistenz räumt mehr Flexibilität ein, damit die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Koexistenzmaßnahmen ihren jeweiligen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Richtlinie 2001/18/EG dahingehend, dass die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet künftig einschränken oder untersagen können. Dem Verordnungsentwurf müssen noch das EU-Parlament und der Ministerrat zustimmen.
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Das Europäische Parlament stimmte am 7. Juli 2010 einem Verbot des Verkaufs von illegal geschlagenem Holz und Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung zu. Ziel des neuen Gesetzes ist die Reduzierung der illegalen Abholzung. Ferner soll es dem Verbraucher sichere Gewissheit über die legale Herkunft der von ihnen gekauften Produkte geben. Die neue Gesetzgebung verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz oder Produkten aus Holz auf den EU-Markt. Es soll verhindern, dass sich das illegal geschlagene, unter das zugelassene Holz mischt, sobald es auf dem EU-Markt zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten werden künftig dafür verantwortlich sein, Sanktionen über Händler, die die Regeln brechen, zu verhängen. Zur Verhängung von Geldstrafen sieht die Gesetzgebung entsprechende Leitlinien vor: Verursachte Umweltschäden, der Wert des Holzes und auch entgangene Steuereinnahmen können unter anderem in Betracht gezogen werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben außerdem das Recht, strafrechtliche Sanktionen über skrupellose Händler zu verhängen. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, muss künftig jeder Anbieter einer Lieferkette, genaue Angaben zum Kauf und Verkauf des Produkts machen. Der Rat hat diesem Gesetzesentwurf bereits informell zugestimmt. Bevor er in Recht umgewandelt werden kann, muss er jedoch offiziell zustimmen. Das Inkrafttreten der Regeln wird für Ende 2012 erwartet, so dass den Anbietern genügend Zeit zur Anpassung bleibt.
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Der Vermittlungsausschuss hat sich am 5. Juli 2010 darauf verständigt, die vorgesehene Kürzung der Einspeisevergütung für Solarstrom in zwei Schritten vorzunehmen. Bisher war nur ein einziger Schritt im Gesetzesbeschluss vorgesehen. Es bleibt bei der darin vorgesehenen Absenkung ab 1. Juli 2010, aber zunächst nur um 13 Prozent für Dachflächenanlagen, um 8 Prozent für Freiflächenanlagen auf sogenannten Konversionsflächen, dies sind beispielsweise Militärflächen oder ehemalige Industriestandorte sowie um um 12 Prozent für Anlagen auf sonstigen Freiflächen, also beispielsweise in Gewerbegebieten. Im Übrigen bleibt der Gesetzesentwurf unverändert. Dies betrifft auch die Streichung der Vergütung für Ackerflächen. Der jeweils gegenüber dem ursprünglichen Entwurf fehlende Absenkungsschritt von 3 Prozent erfolgt zum 1. Oktober 2010.
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Das Europäische Parlament verabschiedete am 19. Mai 2010 die Neufassung der Energiekennzeichnungsrichtlinie. Durch die Richtlinie in ihrer bisherigen Form wurde ein Label für die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten wie Kühl- und Gefrierschränke, Backöfen, Klimageräte, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wasch-Trockenautomaten, Wäschetrockner und Lampen eingeführt. Im Rahmen der Neufassung wird der Geltungsbereich der Richtlinie so ausgedehnt, dass künftig auch im gewerblichen und industriellen Bereich genutzte Geräte erfasst werden. Die Neufassung wird voraussichtlich im Juni im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die Richtlinie muss jetzt von den Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der Neufassung wird die bestehende Effizienzskala von „A“ bis „G“ durch Hinzufügung der neuen Effizienzklassen „A+“, „A++“ und „A+++“ oberhalb der Klasse „A“ weiter differenziert.
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Das EU-Parlament hat am 18. Mai 2010 die Neufassung der europäischen Gebäuderichtlinie verabschiedet. Die Richtlinie sieht u.a. vor, dass ab Ende 2020 alle Neubauten in der EU nur noch als "Fast-Null-Energie-Gebäude" gebaut werden dürfen. Das sind Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, deren äußerst geringfügiger Energiebedarf möglichst durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden soll. Öffentliche Bauten müssen diese Auflage schon zwei Jahre früher erfüllen.
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Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat am 12. Mai 2010 die Solarsatzung der hessischen Stadt Marburg abgelehnt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass wesentliche Passagen der Satzung unverhältnismäßig seien. Marburg verzichtete auf eine Berufung.
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Der Deutsche Bundestag hat am 6. Mai 2010 heute die Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) beschlossen. Damit werden die Vergütungen für Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom auf Gebäuden und Freiflächen zum 1. Juli 2010 deutlich abgesenkt. Es werden nun, zusätzlich zur ohnehin im EEG angelegten Degression, die Vergütungssätze zwischen 11 Prozent für Solarparks auf Konversionsflächen und 16 Prozent für Dachanlagen abgesenkt. Gleichzeitig geht das EEG von einem deutlich stärkeren Ausbau des Photovoltaikmarktes aus als bisher erwartet aus: Der Zubaukorridor für das Marktvolumen wird auf 3.500 Megawatt installierte photovoltaische Spitzenleistung im Jahr verdoppelt. Freiflächenanlagen werden auch nach dem 1. Januar 2015 weiter gefördert, entgegen der bisherigen Regelung im EEG. Konversionsflächen, die eine Vergütung nach dem EEG ermöglichen, umfassen jetzt zusätzlich zu den Flächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung auch solche aus wohnungsbaulicher oder verkehrlicher Nutzung. Freiflächenanlagen können jetzt auch innerhalb eines Streifens von 110 Metern vom Fahrbahnrand von Autobahnen oder Schienenwegen gefördert werden. Die Kategorie der Ackerflächen entfällt ab dem 1. Juli 2010. Für Freiflächenanlagen, die bereits in der Planung weit fortgeschritten sind, wird eine Übergangsregelung gewährt.
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Ein Pariser Berufungsgericht bestätigte am 30. März 2010 die Verurteilung des französischen Ölkonzerns Total im Fall des Untergangs des Tankschiffs Erika. Als Grund für die Mitschuld des Konzerns gab das Gericht fahrlässiges Handeln beim Anmieten des altersschwachen Schiffes an. Die Gesamtschadenssumme wurde auf 200 Millionen Euro erhöht. Der Erika-Prozess gilt als größter Umweltprozess der französischen Justiz. Erstmals waren Umweltschäden als Basis für Entschädigungsforderungen akzeptiert worden.
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Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.
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Am 2. Februar 2010 hat die Europäische Kommission auf der Grundlage der geltenden, von Rat und Parlament angenommenen Rechtsvorschriften – zwei Beschlüsse betreffend die Kartoffelsorte Amflora gefasst: Mit dem ersten Beschluss wird der Anbau von Amflora zu industriellen Zwecken genehmigt; der zweite betrifft die Verwendung der bei der Stärkegewinnung anfallenden Nebenerzeugnisse als Futtermittel. Nach einem umfassenden, im Jahr 2003 eingeleiteten Zulassungsverfahren und aufgrund mehrerer befürwortender wissenschaftlicher Gutachten hat die Kommission die Zulassung für Amflora erteilt. Diese genetisch veränderte Kartoffelsorte soll für die Gewinnung einer (z. B. in der Papierproduktion einsetzbaren) Industriestärke genutzt werden. Der Beschluss enthält strenge Vorgaben für den Anbau, damit nach der Ernte keine genetisch veränderten Kartoffeln auf dem Acker liegen bleiben und damit sich die Amflorasamen nicht in der Umgebung ausbreiten. Ein ergänzender Beschluss gilt den bei der Stärkegewinnung anfallenden Nebenerzeugnissen, soweit sie als Futtermittel verwendet werden.
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Am 1. März 2010 treten das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Damit gelten bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, die das Naturschutz- und Wasserrecht in Deutschland auf einem hohen Niveau harmonisieren. Das bisherige Rahmenrecht wird abgeschafft. Auf Basis der neuen Verfassungslage werden diese Gesetze verbindliche Handlungsgrundlage für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Arbeit der Vollzugsbehörden in den Ländern sein.
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Seit dem 01.03.2010 stellt u.a. das Inverkehrbringen von Batterien ohne vorherige Anzeige der Marktteilnahme im Batteriegesetz-Melderegister eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Batteriegesetz-Melderegister ist seit dem 01.12.2009 über die Internetseite des UBA erreichbar. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes (BattG) sind verpflichtet, das Inverkehrbringen von Batterien gegenüber dem UBA anzuzeigen.
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Die Europäische Union hat am 29. Januar 2010 ihr Engagement für die Kopenhagener Klimavereinbarung offiziell bestätigt und ihre Emissionsreduktionsziele notifiziert. In einem gemeinsamen Schreiben des spanischen Ratsvorsitzes und der Europäische Kommission wurde offiziell bekannt gegeben, dass die EU bereit sei, ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachzukommen, und benannte informationshalber die für die EU verbindlichen THG-Reduktionsziele für 2020. Die EU wird ihre Gesamtemissionen einseitig auf 20 % unter dem Wert von 1990 reduzieren, und stellt eine noch stärkere Reduzierung um 30 % in Aussicht, sofern andere Großemittenten zustimmen, ihren Teil dieser globalen Aufgabe zu übernehmen. Nach der Vereinbarung sollen die Reduktionsziele bis 31. Januar 2010 notifiziert werden.
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Der WWF hat eine formale Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission eingereicht. Grund für die Beschwerde ist der Verstoß gegen eine verbindliche Auflage des EU Klima- und Energiepaketes von 2008. Am 27. Juli 2009 wurde die Errichtung eines neuen Kohlekraftwerkes in Mannheim bewilligt, das nach Einschätzung des WWF gegen die EU-Gesetzgebung verstoße. Die 2008 neu aufgelegte Großfeuerungsanlagenverordnung der EU bestimmt, dass Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass Unternehmen, die neue große Kraftwerke planen, Auflagen zu Abscheidung, Transport und Speicherung des von ihnen produzierten Kohlendioxides einhalten müssen, bevor ein solches Projekt bewilligt werden darf.