Definition

Die Konvention beinhaltet ausdrücklich den "nachhaltigen Nutzen" dieser Vielfalt und den sogenannten "Vorteilsausgleich" zwischen dem, der die biologische Vielfalt nutzt und dem, der die biologische Vielfalt für diese Nutzung erhält. Pflanzen- und Tierarten sind mit ihren Erbinformationen seit 1993 (als die Konvention in Kraft trat) souveränes Eigentum der Staaten, in denen sie vorkommen.

Alternative Benennungen

de
  • UN-Konvention zur biologischen Vielfalt
  • Konvention über die biologische Vielfalt
  • Artenvielfaltskonvention
  • Konvention über die Artenvielfalt
  • Biodiversitätskonvention
  • Biodiv-Konvention
  • Artenschutzkonvention
  • CBD
  • Internationale Konvention über die biologische Vielfalt
  • UN-Biodiversitätskonvention
  • Biodiversitäts-Konvention
en
  • CBD
  • United Nations Convention on Biological Diversity

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