Ökologische Ausgleichsmaßnahme Begriff
ecological compensation (engl.)
Definition
Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG): Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
Alternative Benennungen
- Ausgleichsfläche nach BNatSchG
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
- Ökologische Kompensationsmaßnahme
- Ökologische Kompensation
- Ökologischer Ausgleich
- Naturale Kompensation
- Naturalkompensation
- Ökologische Ersatzmaßnahme
- environmental compensation measure
- ecological compensation measure
- environmental corrective measure