Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse von 2013 bis 2013 Auswahl aufheben

  1. Der Rat der Europäischen Union hat am 5. Dezember 2013 die neue Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verabschiedet. Die Richtlinie berücksichtigt den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand und bezweckt einen umfassenden Strahlenschutz. Gleichzeitig wurden die Euratom-Richtlinien über den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und von Arbeitskräften, den Patientenschutz, den Schutz externer Arbeitskräfte, die Information der Bevölkerung bei radioalogischen Notstandssituationen und zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen aufgehoben. Die Richtlinie muss innerhalb der nächsten vier Jahre in nationales Recht umgesetzt werden.

  2. Für den Schutz der Schweinswale beim Ausbau der Offshore-Windkraft in der Nordsee gelten neue Leitlinien. Das Bundesumweltministerium setzte das sogenannte Schallschutzkonzept zum 1. Dezember 2013 in Kraft. Ziel ist, die Schweinswale besonders in der Zeit der Aufzucht von Nachwuchs vor Lärm zu schützen, der beim Rammen der Fundamente für die Windkraftanlagen entsteht. Es wurde ein Schallschutzkonzept entwickelt, das einen naturverträglichen Ausbau der Offshore-Windkraft ermöglichen soll. Die Rammungen müssen demnach zeitlich so organisiert werden, dass den Schweinswalen immer ein ausreichend großer Rückzugsraum bleibt. Das Schallschutzkonzept gilt für den von Deutschland bewirtschafteten Bereich der Nordsee jenseits des Küstenmeeres. Besonderen Schutz genießt ein Gebiet vor Sylt – die Kinderstube der Schweinswale in Deutschland. Von Mai bis August werden dort besonders viele Kälber geboren und aufgezogen. Außerdem legt das Konzept Grenzwerte für die Schallbelastung der Natura 2000-Schutzgebiete in der Nordsee fest. Das Konzept soll künftig in Genehmigungsverfahren einfließen. Das Bundesamt für Naturschutz wird das Schallschutzkonzept dabei als Bewertungsmaßstab nutzen. Damit haben die Betreiber von Offshore-Windparks frühzeitig Sicherheit über die naturschutzrechtlichen Anforderungen. Das Konzept sieht zugleich einen Bestandsschutz für die bereits genehmigten Windparks vor.

  3. Am 1. Dezember 2013 tritt ein neuer Grenzwert für Blei im Trinkwasser in Kraft. Pro Liter Wasser dürfen dann nicht mehr als 0,010 mg Blei enthalten sein. Da die Werte in Bleileitungen in der Regel höher sind, müssen diese gegen Rohre aus besser geeigneten Werkstoffen ausgetauscht werden. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahre 2001, die am 01.01.2003 in Kraft trat, sieht eine stufenweise Herabsetzung des Bleigrenzwertes im Trinkwasser bis zum 1. Dezember 2013 vor. Damit endet die zehnjährige Übergangsfrist für den Austausch bleihaltiger Rohre. Davon betroffen sind Gebäude, die vor 1970 gebaut wurden, da danach keine Bleileitungen mehr verbaut wurden.

  4. Die Kommission nahm m 24. Mai 2013 eine Maßnahme zur Beschränkung des Einsatzes von drei Pestiziden (Clothianidin, Imidacloprid und Thiametoxam) an, die zur Gruppe der Neonicotoiden gehören. Es wurde festgestellt, dass diese Pflanzenschutzmittel die europäische Population der Honigbienen gefährden. Die Beschränkung wird am 1. Dezember 2013 in Kraft treten und soll spätestens nach Ablauf von 2 Jahren überprüft werden. Die betreffenden Pestizide werden zur Behandlung von Pflanzen- und Getreidearten verwendet, die Bienen und andere bestäubende Insekten anziehen.

  5. Am 20. November 2013 unterzeichnete der Rat und das Europäische Parlament ihre gemeinsame Entscheidung zum 7. Umweltaktionsprogramm. Dies legt nun rechtlich bindend den Rahmen für die EU-Umwelt- und Klimapolitik der nächsten sieben Jahre fest.

  6. Am 17. Oktober 2013 verklagte die Europäische Kommission Deutschland wegen einer Lücke in seinen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten für Beschlüsse, die im Kontext der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie über Industrieemissionen gefasst wurden, ein rechtliches Überprüfungsverfahren sicherstellen. Die Kommission ist besorgt, dass die Lücken, die im deutschen Recht in diesem Bereich offenbar bestehen, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten beeinträchtigen könnten. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potočnik verklagt die Kommission Deutschland daher jetzt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

  7. Nachdem der Bundesrat der Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) am 11. Oktober 2013 nur unter Auflagen zugestimmt hatte, beschloss das Bundeskabinett am 16. Oktober 2013 die endgültige Fassung mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen. Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar 2016. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem wird die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.

  8. Am 11. Oktober 2013 bestätigte das französische Verfassungsgericht ein Gesetz, das die Förderung von Schiefergas und -öl verbietet. Der Verfassungsrat in Paris beurteilte das entsprechende Verbotsgesetz als verfassungskonform. Die Firma Schuepbach Energy, die Konzessionen für Sondierbohrungen besass, die im September 2011 annulliert worden waren, klagte, dass ein absolutes Verbot eine unverhältnismässige Vorsichtsmassnahme sei. Dem hat das Gericht angesichts der Gefahren, die Fracking für den Schutz der Umwelt und des Gemeinwohls darstelle, widersprochen.

  9. Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat am 11. Oktober 2013 in Berlin einer Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu. Mit ihrer Zustimmung zur Novelle hat die Länderkammer jedoch zahlreiche Auflagen verknüpft. Die EnEV schreibt energetische Mindeststandards für Gebäude fest. Die Novelle sieht vor, den höchstzulässigen Primärenergiebedarf der Häuser 2014 und 2016 um je 12,5 Prozent abzusenken – das heißt insgesamt in den nächsten drei Jahren um 25 Prozent. Zudem müssen Immobilienanzeigen künftig mit einer Einordnung der Gebäude in Energieeffizienzklassen Auskunft über den energetischen Zustand der Gebäude geben.

  10. Am 8. Oktober 2013 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die EU-Kommission Informationen über die Zusammensetzung zugelassener Pestizide und Herbizide veröffentlichen muss. Damit gab das Gericht einer Klage des Pesticid Action Network (PAN) Europe und von Greenpeace Niederlande recht. 2011 hatte die EU-Kommission den beiden Umweltorganisationen den Zugang zu Berichten über die Zusammensetzung des Herbizids Glyphosat verwehrt.

  11. Auch in Landschaftsschutzgebieten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Windräder aufgestellt werden. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 27. September 2013 in München entschieden. Die Richter wiesen damit eine Popularklage aus dem Landkreises Starnberg ab. Anlass der Klage ist eine Verordnung des oberbayerischen Landkreises Starnberg, mit der die Kommunalpolitiker die Errichtung von Windrädern auch in Landschaftsschutzgebieten möglich machen wollen.

  12. Am 5. September 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass anerkannte Umweltverbände in Deutschland zukünftig generell gegen nationalen Verstöße gegen das europäische Umweltrecht Rechtsmittel einlegen können. Im konkreten Urteil ging es um einen Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt, den die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) für unzureichend hielt. Auf die Klage der DUH hat das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für NO2 vorsieht; zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählt etwa auch die Einführung einer Umweltzone. Umstritten war, ob der klagende Umweltverband überhaupt klagebefugt gewesen sei.

  13. Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wurde 1998 angenommen. Laut der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die darin vorgesehenen Regeln vor dem 14. Mai 2000 in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die Biozidprodukt-Richtlinie zielt darauf ab, den europäischen Markt für Biozid-Produkte und ihre Wirkstoffe zu harmonisieren. Gleichzeitig soll sie ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten. Die neue Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte wurde am 22. Mai 2012 angenommen und gilt ab 1. September 2013. Mit ihr wird die bisher geltende Richtlinie aufgehoben und ersetzt.

  14. Am 22. August 2013 traten die Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren in Kraft. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat beschlossene Änderungsverordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.

  15. Am 6. August 2013 beschloss die Landesregierung Schleswig-Holsteins in zweiter Befassung einen Gesetzentwurf zum Ausschluss der unterirdischen Speicherung von Kohlendioxid. Damit werden Demonstration, Forschung und dauerhafte Einlagerung von CO2 landesweit ausgeschlossen. Mit dem Gesetzentwurf macht die Landesregierung von der sogenannten Länderklausel Gebrauch, die es Bundesländern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen die CO2- Speicherung in ihrem Gebiet zu untersagen. Im Gesetzesentwurf wird Schleswig-Holstein primär nach geologischen Kriterien in fünf Gebiete gegliedert. Für jedes der Gebiete wird separat eine Abwägung vorgenommen. Diese Abwägungen ergeben, dass eine Speicherung von CO2 nicht möglich ist. Zum Teil ist Schleswig-Holstein geologisch ungeeignet, weil die Sandsteine vor allem in tieferen Lagen nicht porös genug sind. Auch eine Beeinträchtigung des Trinkwassers ist zu befürchten. In anderen Gegenden würde eine Einlagerung von Kohlendioxid eine Nutzung für Geothermie dauerhaft unmöglich machen. Auch die Bedeutung des Tourismus steht der CO2-Speicherung entgegen.

  16. Das Standortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle trat am 27. Juli 2013 in Kraft.

  17. Am 5. Juli 2013 verabschiedete der Bundesrat das Standtortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle.

  18. Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 28. Juni 2013 den Gesetzentwurf zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle. Mit dem Gesetz werden die einzelnen Verfahrensschritte für die ergebnisoffene Suche und Auswahl eines Standortes für den sicheren Verbleib der radioaktiven Abfälle festgelegt. Auch wird das Ziel festgeschrieben, den Standort für die Einrichtung eines Endlagers für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle zukünftig durch Bundesgesetz festzulegen.

  19. Am 27. Juni 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nicht abschließend bejaht werden kann, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist. Behörden müssen demnach für die Erteilung eines sogenannten Bauvorbescheids von Anfang an prüfen, ob die Bauten womöglich gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts verstoßen.

  20. Nach zweitägiger mündlicher Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19.6.2013 die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Genehmigungsbehörde aufgehoben. Die Genehmigung war vom Bundesamt für Strahlenschutz im November 2003 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern des Typs V/52 zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters.

  21. Der Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 2013 die neuen Vorschriften für elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren beschlossen. Die neue Verordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die neuen Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder. Umfasst sind aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie z.B. die Stromübertragung. Die 26. BImSchV ist seit ihrem Inkrafttreten Anfang 1997 bislang nicht geändert worden.

  22. Das Europäische Parlament verabschiedete am 21. Mai 2013 die neue Richtlinie zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten. Nach diesen Bestimmungen müssen Öl- und Gasunternehmen künftig nachweisen, dass sie zur Deckung potentieller Haftungsansprüche, die sich aus ihren Tätigkeiten ergeben, in der Lage sind, und Gefahrenberichte sowie Noteinsatzpläne vorlegen, bevor sie mit den Aktivitäten beginnen können.

  23. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte am 25. April 2013 die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den Handel mit Robbenerzeugnissen der Europäischen Union.

  24. Kabinett beschloss am 24. April 2013 den Entwurf für ein Standortauswahlgesetz für ein Endlager von hochradioaktive Abfälle.

  25. Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 22. März 2013, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, zuzustimmen. Am 20. Oktober 2010 wurde die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung EU Nr. 995/2010) erlassen. Sie trat am 3. März 2013 in Kraft und verbietet in der EU den Handel mit illegal geschlagenem Holz oder Produkten daraus. In Deutschland wurde die Verordnung durch eine Reform des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) umgesetzt.

  26. Am 11. März 2013 lief die letzte Frist für die schrittweise Abschaffung von Tierversuchen für Kosmetikprodukte in Europa ab. Mit der Richtlinie 2003/15/EG wurden Vorschriften für Tierversuche in die Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG eingefügt. Laut diesen sind Tierversuche für Kosmetika in der EU bereits seit 2004 und für Bestandteile von Kosmetika seit 2009 verboten („Versuchsverbot“). Ab März 2009 ist es ebenfalls verboten, in der EU Kosmetika zu vermarkten, die an Tieren getestet wurden („Vermarktungsverbot“). Für die komplexesten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Toxizität bei wiederholter Verabreichung, einschließlich Hautreizung und Karzinogenität, Reproduktionstoxität und Toxikokinetik), wurde die Frist für das Vermarktungsverbot bis zum 11. März 2013 verlängert.

  27. Am 3. März 2013 traten neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Handels mit illegal gewonnenem Holz in Kraft. Die neue EU-Verordnung für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen betrifft alle am Holzhandel Beteiligten. Sie untersagt das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzeinschlag auf dem europäischen Markt, um zur Bewältigung des weltweiten Problems des illegalen Holzeinschlags beizutragen. Die neue Rechtsvorschrift gilt sowohl für eingeführte(s) als auch für im Inland erzeugtes Holz und hergestellte Holzerzeugnisse und umfasst eine breite Palette von Erzeugnissen, die von Papier und Zellstoff bis zu Massivholz und Holzfußböden reicht.

  28. Am 28. Februar 2013 beschloß der Bundestag das Lex Asse. Das Gesetz war von CDU/CSU, FDP, SPD und Grünen gemeinsam erarbeitet worden. Durch die Sonderregelung soll das weitere Vorgehen im Atommüll-Lager beschleunigt werden.

  29. Das Bundeskabinett beschloss am 6. Februar 2013 die Verordnung über „Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen“. Mit der Verordnung wird der Handel verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob es sich bei den angebotenen Getränkeverpackungen um Einweg- oder um Mehrwegverpackungen handelt. Die neue Regelung soll die die Transparenz beim Kauf von Getränken verbessern. Sie dient der Förderung ökologisch vorteilhafter Mehrwegverpackungen.