Definition

Das Gesetz legt Mindestanforderungen für die Vermeidung und Sanierung von erheblichen Schädigungen von geschützten Lebensräumen und Arten sowie von Gewässern und Böden fest. Es betrifft nicht den zivilrechtlichen Ausgleich von Individualschäden. Das USchadG enthält Ordnungsrecht, das eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit eines Verursachers begründet (Verhältnis Behörde - Bürger). Das Gesetz tritt am 14. November 2007 in Kraft. Mit dem Umweltschadensgesetz (Vom 10. Mai 2007) wird die EU-Richtlinie über die Umwelthaftung in deutsches Recht umgesetzt.

Alternative Benennungen

de
  • Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
  • USchadG

Zugewiesene Kollektionen