Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse von 1970 bis 1979 Auswahl aufheben

  1. Art.1(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten (...) heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

  2. § 2 (1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung zugelassen ist.

  3. Nach Maßgabe des Gesetzes sowie der daraufhin erlassenen Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 müssen beim Neubau von Gebäuden und beim Einbau von Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen Maßnahmen energiesparenden Wärmeschutzes ergriffen werden.

  4. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Dezember 1975 die Richtlinie über die Qualität von Badegewässern (76/160/EWG) angenommen. Die Badegewässerrichtlinie betrifft die Qualität der Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken. Sie legt minimale Qualitätskriterien für Badegewässer fest, und zwar: physikalisch-chemische und mikrobiologische Parameter; Grenzwerte und Richtwerte für diese Parameter; Mindesthäufigkeit der Entnahme von Wasserproben und Analyseverfahren bzw. Art der Überwachung dieser Gewässer. Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 76/160/EWG Werte für die einzelnen Parameter von Badegewässern fest. Es steht ihnen frei, strengere Werte festzulegen als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Wenn darin für bestimmte Parameter keine Werte vorgesehen sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine solchen Werte festzulegen.

  5. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle am 15. Juli 1975 erlassen. Die Abfallrahmenrichtlinie legt den grundlegenden Rechtsrahmen für die Abfallwirtschaft in der Gemeinschaft fest.

  6. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (...) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

  7. § 1.(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.

  8. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Das Gesetz ist die rechtliche Basis für zahlreiche Regelungen in der Luftreinhaltung, dem Lärmschutz und der Anlagensicherheit, die in den folgenden Jahren spezifiziert und erweitert werden.

  9. Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen hat sich als Ziel den Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel gesetzt. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  10. Wesentliches Ziel des Übereinkommens ist der Schutz des Naturerbes (einmalige Naturlandschaften und geologische Formationen), von Kulturlandschaften und Kulturgütern von überragender weltweiter Bedeutung. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  11. Das Übereinkommen zur Erhaltung der antarktischen Robben (CCAS) wurde 1972 als Zusatzprotokoll zum Antarktisvertrag geschlossen. Deutschland ist dem Übereinkommen 1987 beigetreten. Es dient dem Schutz der Robben in dem Gebiet südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite.

  12. EU

    Seit 1972 hat die EU über 200 Richtlinien und Verordnungen zum Umweltschutz erlassen, die zu den wichtigsten Rechtsquellen des Umweltrechts auch in Deutschland gehören.

  13. § 1 Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen werden (...) Lärmschutzbereiche festgesetzt.

  14. § 1.(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Gesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in Ottokraftstoffen zu beschränken. Soweit es mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, sollen dabei Versorgungsstörungen, Wettbewerbsverzerrungen oder Nachteile hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe vermieden werden.

  15. Das Übereinkommen über Feuchgebiete, insbesondere als Lebensraum für Watt- und Wasservögel von internationaler Bedeutung hat die wesentlichen Ziele, in Feuchtgebieten lebende Vogelarten und alle anderen Organismen zu schützen, sowie den allgemeinen Feuchtgebietsschutz, -entwicklung und die nachhaltige Nutzung derselben zu unterstützen. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.