Definition

jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere a) Straßen, Wege und Parkplätze, b) Baustraßen, c) Schienenverkehrswege, d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen. (Ersatzbaustoffverordnung vom 09. Juli 2021, § 2 Nr. 3)

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