Definition

rechtsverbindlich festgesetztes einheitlich zu schützendes Gebiet, das 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart ist, 2. in einem überwiegenden Teil seines Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllt und 3. sich in einem überwiegenden Teil seines Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befindet oder geeignet ist, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in seiner natürlichen Dynamik gewährleistet. (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 24 Abs.1)

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