Definition

Die Verordnung dient gemeinsam mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung der Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EG). Für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden unabhängig davon, ob die nachwachsenden Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut werden, hieraus gewonnene Energien im Rahmen der Vorgaben und Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nur berücksichtigt, wenn sie zu einer Minderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 35 % betragen; der Prozentsatz steigt ab 2017 auf 50 % und für Schnittstellen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden, ab 2018 auf 60 % an (§ 8 Abs.1). Ebenfalls dürfen nur solche Rohstoffe verwandt werden, die aus einem nachhaltigen Anbau stammen, wofür unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Umweltschutzes detaillierte Vorgaben gemacht werden. So werden Rohstoffe aus Primärwäldern, wie Regenwaldgebieten, ausgeschlossen.

Alternative Benennungen

de
  • Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Erzeugung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff
  • Biokraft-NachV
  • Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Zugewiesene Kollektionen