Überwachungsbedürftige Anlage Begriff
Definition
überwachungsbedürftige Anlagen sind
a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d) Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
e) Aufzugsanlagen,
f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. (Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 01. Dezember 2011, § 2 Nr. 30)
Alternative Benennungen
- Gefährliche Anlage
- Gefahrengeneigte Anlage
- plant requiring surveillance
- plant requiring supervision