Definitionen

Nach Parag. 6a Raumordnungsgesetz. Fruehzeitige und umfassende raeumliche Ueberpruefung einzelner Grossvorhaben unter Einbeziehung aller Beteiligten. Foermliche Pruefung eines raumbedeutsamen Vorhabens auf seine Uebereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit Vorhaben anderer Planungstraeger.

Im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (z.B. Fernstraßen, Energieleitungen, Kraftwerke, Flugplätze) wird geklärt, ob diese mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind und wie sie mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden können. Häufig werden dabei mehrere Standorte bzw. Trassen beurteilt. Zum Raumordnungsverfahren gehört auch eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung (s.o.).

Alternative Benennungen

en
  • regional planning procedure

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