Definition

Der Begriff des Bodenrechts iSd. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG bezeichnet "diejenigen öffentlich-rechtlichen Normen, die die rechtlichen Beziehungen zu Grund und Bunde, insbesondere ihre Nutzbarkeit regeln." (Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG. Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 74 GG Rdnr. 73). Bodenrecht ist insbesondere das Bauplanungsrecht, das die Nutzung des Bodens, also von Grundstücken regelt.

Alternative Benennungen

en
  • land legislation

Oberbegriffe

Unterbegriffe

Verwandte Begriffe

Zugewiesene Kollektionen