Definition

Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG, § 2 Absatz 5 Nr. 2 vom 17. März 1998)

Alternative Benennungen

de
  • Altfläche
  • Aufgegebener Industriestandort
  • Altlastenstandort
en
  • abandoned site
  • abandoned industrial site

Oberbegriffe

Zugewiesene Kollektionen

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