Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Ereignis
Zeitangabe
- Zeitpunkt
- 1992-05-21
Beschreibungen
de
Art.3 (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate des Anhangs II umfasssen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
en
Art.3(1) sets up a coherent European network of specially protected sites under the name "Natura 2000". The areas must preserve or recreate the natural and man-made habitats listed in appendices I and II.
Zugewiesene Kollektionen
Weblink
de