Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse von 2011 bis 2011 Auswahl aufheben

  1. Am 29.September 2011 forderte die Europäische Kommission Deutschland auf, das EU-Wasserrecht zu beachten. Die Kommission ist nicht einverstanden mit der Auslegung Deutschlands des Schlüsselbegriffs „Wasserdienstleistungen. Die Wasserrahmenrichtlinie ist das Hauptinstrument der EU für den Gewässerschutz. Sie gibt einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik vor. Eine der Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Verpflichtung, auf Wasserdienstleistungen eine Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verursacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht Deutschland vertritt den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten. Für die Kommission hingegen ist der Begriff „Wasserdienstleistungen“ weiter gefasst und umfasst auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Einschränkung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen. Wenn Deutschland diese Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, verhindert es nach Auffassung der Kommission die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie.

  2. Die Luftfahrt wird ab 2012 in das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) aufgenommen. Die Europäische Kommission hat am 26. September 2011 die Benchmarks veröffentlicht, die bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an über 900 Luftfahrzeugbetreiber zugrunde gelegt werden. Durch die Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage können sich die Fluggesellschaften nun ausrechnen, welche Zusatzkosten auf sie zukommen.

  3. Am 23. September 2011 hat der Bundesrat dem Gesetz, mit dem der Bundestag einen Rechtsrahmen für Abscheidung, Transport und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Speichern schaffen will, die erforderliche Zustimmung versagt.

  4. Das Bundeskabinett hat am 24. August 2011 die Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020) beschlossen. Damit schaffte die Bundesregierung die Rechtsgrundlagen für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an die Betreiber der knapp 2000 Anlagen, die in Deutschland in der Handelsperiode 2013 bis 2020 am Emissionshandel teilnehmen werden. Die Zuteilungsverordnung setzt die Vorgabe der EU 1:1 in deutsches Recht um. Ab 2013 werden die meisten Anlagen eine Zuteilung erhalten, die auf produktbezogenen Emissionswerten basiert. Diese so genannten"Produkt-Benchmarks" sind EU-weit festgelegt und leiten sich von den 10 Prozent effizientesten Anlagen in Europa ab. Daher müssen ineffizientere Anlagen künftig verstärkt Emissionsberechtigungen zukaufen. Um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu vermeiden, erhalten Anlagen aus Sektoren mit einem hohen Verlagerungsrisiko - so genanntes "carbon leakage"-Risiko - eine ungekürzte Zuteilungsmenge, bei anderen Anlagen verringert sich die Zuteilung von 2013 bis 2020 schrittweise auf 30 Prozent der Ausgangsmenge. Die Zuteilungsverordnung bedarf vor ihrem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

  5. Für die industrielle Nutzung von Kreosot gelten nach einer Verschärfung der Vorschriften durch die Kommission ab dem 1. Mai 2013 strengeren Auflagen. Der krebserregende Stoff Kreosot darf in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein Unternehmen erhält die Genehmigung dazu. Der neue Beschluss der Kommission, durch den die Biozid-Richtlinie geändert wird, geht auf eine Risikobewertung der Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurück. Kreosot ist in jeder Form krebserregend, und es bestehen erhebliche ökologische Risiken, wenn mit Kreosot behandeltes Holz direkt mit dem Erdreich oder Wasser in Kontakt kommt. Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Gesetze zur Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bis spätestens 30. April 2012 erlassen und veröffentlichen. Bei dem Beschluss vom 26. Juli 2011 handelt es sich um eine Änderung der Biozid-Richtlinie, durch die Kreosot zur Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten in Anhang 1 hinzugefügt wird.

  6. Am 21. Juli 2011 trat die neu gefasste Richtlinie der EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in elektrischen und elektronischen Geräten, die so genannte RoHS-Richtlinie, in Kraft. Bei den neuen Rechtsvorschriften handelt es sich um eine überarbeitete Fassung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Das Verbot von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom sowie den Flammhemmern polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) bleibt bestehen. Unter die bisherige Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe fielen mehrere Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Haushaltsgeräte, IT-Geräte und Unterhaltungselektronik. Nun aber wurde sie auf alle elektronischen Geräte, Kabel und Ersatzteile ausgeweitet. Ausnahmen können noch immer in Fällen gewährt werden, in denen keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Die Liste der verbotenen Stoffe wird regelmäßig geprüft.

  7. Am 19. Juli 2011 verabschiedete der Rat die von der Kommission am 3. November 2010 vorgelegte Richtlinie über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.

  8. Am 7. Juli 2011 stimmten die Abgeordneten des Bundestags gegen die Stimmen von Linken, Grünen und SPD für das neue Gesetz zur Abspaltung und Speicherung des Treibhausgases - der so genannten CCS-Technologie.

  9. Das Kabinett in Nordrhein-Westfalen brachte am 21. Juni 2011 in seiner Sitzung das erste deutsche Klimaschutzgesetz mit gesetzlichen Klimaschutzzielen auf den Weg. Erstmals in der Bundesrepublik wurden damit Minderungsziele für Treibhausgasemissionen in einem Gesetz festgelegt. Das Klimaschutzgesetz benennt konkrete und verbindliche Reduktionsziele für Nordrhein-Westfalen: Reduktion um mindestens 25% bis 2020 und um mindestens 80% bis 2050 (ggü. dem Jahresniveau 1990). Diese Zielmarken entsprechen den Klimaschutzbestrebungen auf internationaler und nationaler Ebene. Nach dem Beschluss des Kabinetts wird nun die Verbändeanhörung gestartet. Ziel ist es, dass das Gesetz im Sommer in den Landtag eingebracht wird.

  10. Die Biozid-Meldeverordnung nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) trat am 18. Juni 2011 in Kraft und stellt eine Nachfolgeverordnung zu der am 14. Mai 2010 außer Kraft getretenen Verordnung gleichen Namens dar. Mit der Verordnung wird das im Mai 2010 ausgelaufene Meldeverfahren für Biozid-Produkte fortgeführt, deren Wirkstoffe bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr waren und die ohne Zulassung weiter vermarktet werden dürfen, solange die Wirkstoffe Prüfgegenstand eines speziellen EU-Prüfprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sind. Die Verordnung trägt der Verlängerung des EU-rechtlichen Prüfprogramms um vier Jahre bis zum 14. Mai 2014 Rechnung.

  11. Das EU-Parlament stimmte am 7. Juni 2011 der überarbeiteten Wegekostenrichtlinie (Eurovignette) zu. Die Revision der Wegekostenrichtlinie eröffnet den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Kosten für Luftverschmutzung und Lärm zusätzlich zu den Straßennutzungsgebühren in den LKW-Mautpreis einzubeziehen. Damit kommt im Güterschwerverkehr erstmals das Verursacherprinzip zum Tragen.

  12. Ab Dezember 2011 ist Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten. Die neuen Rechtsvorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Schmuck, nur alte Schmuckstücke sind hiervon ausgenommen. Das Verbot gilt überdies für alle Kunststoffe und für Legierungen zum Verlöten unterschiedlicher Metalle. Das Cadmiumverbot fügt sich in die REACH-Strategie der EU für einen sichereren Einsatz von Chemikalien. Nicht nur sind durch das Cadmiumverbot Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU besser geschützt, auch die Umwelt wird weniger stark belastet. Das Verbot wird über eine Änderungsverordnung zur REACH-Verordnung umgesetzt. Die neuen Vorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Kunststoff und unterstützen gleichzeitig die Verwendung von Recycling-PVC in zahlreichen Bauprodukten. Da PVC ein wertvolles Material ist, das mehrfach wiedergewonnen werden kann, ist für eine Reihe von Bauprodukten die Wiederverwendung von PVC-Abfall mit niedrigem Cadmiumgehalt ohne Gefahr für Gesundheit oder Umwelt erlaubt. Das neue Verbot wird in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).

  13. Die EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch im Wärme- und Kältebereich zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Hierbei sollen öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion übernehmen. Dies setzt die Novelle des EEWärmeG nun in deutsches Recht um. Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien. Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies zum Beispiel mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, muss die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellten wird.

  14. Die Bundesregierung hat am 13. April 2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CO2) beschlossen. Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auch in Deutschland Modellprojekte zur Erprobung der CCS-Technologie durch die EU gefördert werden können. Die Länder können im Rahmen einer fachlichen Abwägung sowohl Gebiete ausweisen, in denen die CO2-Speicherung zulässig ist, als auch solche, in denen sie nicht zulässig ist.

  15. Die EU-Kommission hat die Grenzwerte für Rückstände von Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen herabgesetzt. Nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sind demnach die bisherigen Obergrenzen für die giftigen Stoffe zu hoch, um Sicherheit für Umwelt und Gesundheit zu gewährleisten. Am 1. April 2011 wurden die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die strengeren Grenzwerte, treten am 21. Oktober 2011 in Kraft.

  16. Das Bundeskabinett hat am 30. März 2011 den von Bundesumweltminister Norbert Röttgen vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert.

  17. Der Bundesrat billigte am 18. März 2011 das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien. Mit dem Gesetz passt der Bundestag das nationale Recht zur Förderung erneuerbarer Energien an europäische Vorgaben an. Zudem verändert es die Regelungen zur Degression für die Vergütung von Solarstrom.

  18. Folgende sechs besonders besorgniserregende Stoffe wurden am 17. Februar 2011 in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) aufgenommen: F5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Ablauftermin angegeben, der in den Jahren 2014 und 2015 liegt. Nach diesem Datum darf der Stoff nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde oder ein Zulassungsantrag vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist.

  19. Der Bundestag hat am 24. Februar 2011 zugestimmt, dass die Solarstromförderung ab 1. Juli 2011 um 3 bis 15 Prozent zusätzlich gekürzt werden kann. Diese Änderung wird von der Solarbranche mitgetragen. Die Förderkürzung greift aber nur, wenn in den Monaten März bis Mai 2011 ein Marktwachstum ermittelt wird, dass für das Gesamtjahr einen Zubau von mehr als 3.500 Megawatt erwarten lässt. Für Dachanlagen erfolgt dann die Absenkung zum 1. Juli 2011 und für Freiflächenanlagen zum 1. September 2011. Wenn die Prognose einen Zubau geringer ausfällt, erfolgt die Anpassung der Fördersätze erst zum Jahresanfang 2012.

  20. Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2011 den Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Mit der TEHG-Novelle sollen weitreichende Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

  21. Das Bundeskabinett beschloss am 16. Februar 2011 das Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgeht. Mit dem Gesetz soll das geltende Lärmschutzrecht weiterentwickelt werden. Durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird sichergestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine "schädliche Umwelteinwirkung" sind. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte wie sie beispielsweise für Industrie- und Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden. Diese können dem Toleranzgebot für Kinder nicht gerecht werden.

  22. Das Europäisches Parlament hat am 15. Februar 2011 in einer Abstimmung für die Einführung von CO2-Grenzwerten für neue "leichte Nutzfahrzeuge", die zum Transport von Gütern bestimmt sind, ausgesprochen. Somit sollen Nutzfahrzeuge sauberer und kraftstoffeffizienter werden. Die Regeln, auf die sich das Parlament mit den Mitgliedstaaten einigt hat, beinhaltet Anreize zur Herstellung hocheffizienter Fahrzeuge sowie Strafen für Hersteller, die diese Ziele nicht einhalten. Die Regelung zielt darauf ab, Innovationen in der Industrie voranzutreiben. Es wurde ein Anfangsziel von 175 Gramm CO2 pro Kilometer festgelegt. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte eines Hersteller müssen 2014 70 % des fest gesetzten Zielwerts erreichen und ab 2017 zur Gänze entsprechen. Die Gesetzgebung setzt zudem ein Ziel von 147 Gramm CO2 pro Kilometer fest, das bis zum Jahr 2020 erreicht werden soll. Die Verordnung wurde mit 534 Ja-Stimmen gegen 117 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen angenommen.

  23. Die EU-Kommission untersagt in einer am 31. Januar 2011 in Kraft tretenden Verordnung Tierversuche an Mäusen zur Überprüfung der Giftbelastung in Speisemuscheln. Bisher wurden dafür jährlich bis zu 500.000 Mäuse getötet.

  24. Das brasilianische Institut für Umwelt und natürliche Ressourcen, IBAMA hat am 26. Januar 2011 mit einer Teilgenehmigung den Baubeginn für ein umstrittenes Staudammprojekt im Amazonas-Regenwald ermöglicht. Das Institut hat der Rodung von 238 Hektar Wald für das Wasserkraftwerk Belo Monte am Xingú im nördlichen Bundesstaat Pará zugestimmt. Außerdem erteilte die Umweltbehörde die Genehmigung Zugangsstraßen zu bauen, Areale für die Lagerung von Asphalt und Holz anzulegen sowie Einebnungsarbeiten vorzunehmen.

  25. Die novellierte Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ist am 17.12.2010 im Amtsblatt der EU veröffentlich worden und wird damit am 6.1.2011 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.