Timestamp

time of event
2017-01-18

Definition

de

Auf Vorschlag des Bundesministerium beschloss am 18. Januar 2017 das Bundeskabinett eine Änderung der Klärschlammverordnung. Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass nach Ablauf angemessener Übergangsfristen bei größeren Kläranlagen Phosphor aus dem Klärschlamm oder aus Klärschlammverbrennungsaschen zurückgewonnen werden muss. Nennenswerte Mengen an Phosphor werden heute noch nicht zurückgewonnen. Die Verfahrensentwicklung und die Dauer der Genehmigungsverfahren machen daher lange Übergangsfristen sinnvoll. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift gemäß dem Regierungsentwurf daher erst 12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 100.000 Einwohnerwerten und 15 Jahre nach Inkrafttreten für Anlagen mit einer Größe ab 50.000 Einwohnerwerten. Für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit, kommunale Klärschlämme unmittelbar zu Düngezwecken einzusetzen. Für Klärschlamm, der in Zukunft noch bodenbezogen verwertet wird, werden zudem Regelungen für eine Qualitätssicherung geschaffen, die die behördliche Überwachung flankiert.

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