Definition

Ersatzzahlungen sind dann zu leisten, wenn die Beeinträchtigungen weder zu vermeiden noch zu kompensieren sind, der Eingriff aber gleichwohl zugelassen wird. …Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen einschließlich der durchschnittlichen Kosten für Planung, Flächenbereitstellung, Unterhaltung, Personal und sonstigen Verwaltungskosten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).

Alternative Labels

de
  • Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe
  • Monetäre Kompensation
  • Ersatzzahlung [Naturschutz]
  • Ersatzgeldzahlung [BNatSchG]
  • Ersatzgeldzahlung [Eingriffsregelung]
  • Ersatzzahlung [Eingriffsregelung]
en
  • monetary compensation
  • replacement payment
  • substitute payment
  • compensation payment