Definition

jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden. (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012, § 3 Nr. 25a)

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de
  • Grubenverfüllung
  • Bergwerksverfüllung

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