Definition

Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge (soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen) und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. (Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 3 Abs. 5)

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