Definition

Körperschaft des öffentlichen Rechts auf gebietlicher Grundlage (Gebietskörperschaft). Im Rahmen des Verwaltungsaufbaus ist sie im Verhältnis zum Bund und zu den Ländern mit eigenen Rechten ausgestattet. Sie hat die ihr vom GG (Art. 28) garantierte Befugnis, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen (Selbstverwaltungsgarantie). ... (Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
WWW20151107 http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22237/gemeinde)

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