Definition

Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen, gem. § 27 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet. Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.

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