Heizölverbraucheranlage Begriff
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Definition
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Heizölverbraucheranlage in § 78c WHG nicht näher definiert. Im Sinne eines einheitlichen Verständnisses der Begriffe im Wasserrecht ist der Begriff der Heizölverbraucheranlage in § 78c WHG im Sinne des § 2 Absatz 11 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu verstehen. Danach sind der Brenner und der zugehörige Heizöltank jeweils als Anlage anzusehen (siehe § 2 Abs. 11 AwSV: „Heizölverbraucheranlagen sind Lageranlagen und
Verwendungsanlagen…“). Der Begriff „Heizölverbraucheranlage“ umfasst damit alle Heizöltanks sowie in bestimmten Bereichen zusätzlich auch die Brenner. Da § 62 Absatz 1 WHG nur für Verwendungsanlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher
Einrichtungen Anwendung findet, sind die privaten Brenner aus der Begriffsbestimmung „Heizölverbraucheranlage“ in § 2 Abs. 11 AwSV ausgenommen. Dies gilt damit auch für § 78c WHG. (Hinweise des BMU zur Anwendung der Regelungen des
Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen (§ 78c WHG), Stand 12. April 2018, https://www.bmu.de/.../hochwasserschutzgesetz_ii_heizoelverbraucheranlagen_bf.pdf)
Quellenangaben
Redaktionelle Anmerkungen
Exportangaben
Änderungsangaben
Initiale Version
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- Barbara Fock
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- 2018-10-25T14:50:24+00:00
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- Barbara Fock
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- 2018-10-25T15:11:30+00:00
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- Barbara Fock
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- 2018-10-25T15:13:22+00:00