Definition

die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). (Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), § 60 Abs. 1)

Alternative Benennungen

de
  • Ökostromumlage
  • Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien
en
  • EEG apportionment
  • EEG allocation

Oberbegriffe