AVV Baulärm Begriff
Definition
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wurde auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 erlassen. Mit Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde das Baulärmgesetz aufgehoben. Nach § 66 Abs. 2 BImSchG gilt die AVV Baulärm jedoch fort. Sie konkretisiert insoweit die Anforderungen an den Lärmschutz beim Einsatz von Baumaschinen auf Baustellen.
Alternative Benennungen
de
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen
en
- General Administrative Regulation on Building Noise Abatement