Definition

Gemäß § 3 Abs. 2 BBergG stehen grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers. Diese Bodenschätze bedürfen zur Aufsuchung und Gewinnung nicht der Erteilung einer besonderen Bergbauberechtigung. Maßgebend für die Gewinnung grundeigener Bodenschätze ist, dass an die Stelle des Bewilligungsfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht (§34 BBergG). Ihre Aufsuchung und Gewinnung wird in Betriebsplänen geregelt. Im § 3 Abs. 4 BBergG sind alle grundeigenen Bodenschätze aufgeführt. Dies sind z. B.: Bauxit, montmorillonitreiche und feuerfeste Tone, Dachschiefer, Feldspat, Glimmer, Kaolin. (Ad-hoc-AG Rohstoffe: Glossar rohstoffgeologischer und bergmännischer Begriffe, Stand August 2016)

Alternative Benennungen

en
  • freehold resources

Oberbegriffe

Verwandte Begriffe