Definition

Begriff aus dem Wasserrecht. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das gilt auch für Rohrleitungsanlagen. In der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind die daraus resultierenden Pflichten wie z. B. Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde, Zertifizierung von Fachbetrieben, Anforderungen an Sachverständigenprüfungen oder die Pflichten von Sachverständigenorganisationen ausführlich beschrieben. (Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM (GisChem), Glossar, abgerufen am 16.11.2021)

Alternative Benennungen

de
  • Grundsatz der Besorgnis
  • Besorgnisprinzip
en
  • axiom of concern
  • principle of concern

Oberbegriffe

Zugewiesene Kollektionen