Definition

Diese Verordnung dient - neben verschiedenen Rechtsbereinigungen - vornehmlich der Umsetzung folgender Richtlinien in deutsches Recht: 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, mit der der zulässige Gehalt an krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Weichmacherölen und Reifen begrenzt wird und 28. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG, mit der der Eintrag von Toluol und Trichlorbenzol in die Umwelt verringert wird. (1)

Alternative Benennungen

en
  • Tenth Ordinance to Amend Ordinances on Chemicals