Definitions

(1) Grundlage für das Wasserbuch ist § 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)[1]. Einzutragen sind nach dem WHG erteilte Erlaubnisse (soweit sie nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen), Bewilligungen, alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen sowie Wasserschutzgebiete, Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete. In Deutschland werden die Wasserbücher meist von den unteren Wasserbehörden geführt - dies sind in der Regel die Umweltämter der Kreise und kreisfreien Städte. In einigen Bundesländern werden digitale Ausgaben des Wasserbuches von den oberen Wasserbehörden gepflegt.

(2) Das Österreichische Wasserbuch (ÖWB) ist ein öffentliches Verzeichnis der Länder. Es ist in den §§ 124 bis 126 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006 (WRG), geregelt. Alle wesentlichen Wasser(benutzungs)rechte werden in das Wasserbuch eingetragen.

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