Definition

Instrumente, die von der Gemeinde zur Durchsetzung bestimmter städtebaulicher Ziele eingesetzt werden dürfen. Hierzu zählen das Baugebot nach Par. 176 BauGB, das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach Par. 177 BauGB, das Pflanzgebot nach Par. 178 BauGB sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach Par. 179 BauGB (früher Ab-bruchgebot). Die genannten Bestimmungen konkretisieren insoweit die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und können als Positivpflichten der Bodennutzung bezeichnet werden. (1)

Alternative Benennungen

en
  • urban planning orders

Oberbegriffe

Verwandte Begriffe