Definitionen

REACH: Die entgeltliche bzw. unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als Inverkehrbringen zu betrachten (Umweltbundesamt WWW20160527 http://www.reach-info.de/glossar.htm)

... ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere; (im Sinne des DüngG "Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) Stand: v. 31.8.2015 www20160527 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/d_ngg/gesamt.pdf)

Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt
als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines
Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als
Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1. (BattG WWW20160527 https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/battg/gesamt.pdf)

Alternative Benennungen

en
  • putting into circulation
  • placing on the market

Oberbegriffe