Definition

rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 26 Abs. 1)

Alternative Benennungen

de
  • LSG
  • Geschützte Landschaft
en
  • landscape conservation area
  • landscape protection area

Oberbegriffe

Zugewiesene Kollektionen

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