[Ohne Titel]

Text (306 Zeichen)

Forschungsaktivitäten können die Vertragsstaaten nach Bewertung der Umweltauswirkungen genehmigen. Die Änderung enthält eine umfassende Regelung, da weitere „marine Geo-engineering“-Maßnahmen in den neuen Anhang IV aufgenommen werden und dadurch einem Verbot oder einer Kontrolle unterstellt werden können.

Gefundene Schlagwörter

  • Umweltauswirkung
  • Marines Geo-Engineering
  • Kontrollmaßnahme