Definition

Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG): Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).

Alternative Benennungen

de
  • Ausgleichsfläche nach BNatSchG
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
  • Ökologische Kompensationsmaßnahme
  • Ökologische Kompensation
  • Ökologischer Ausgleich
  • Naturale Kompensation
  • Naturalkompensation
  • Ökologische Ersatzmaßnahme
en
  • environmental compensation measure
  • ecological compensation measure
  • environmental corrective measure

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