Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse von 1990 bis 1999 Auswahl aufheben

  1. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags zur deutschen Einheit gilt das bundesdeutsche Umweltrecht sowie das der europäischen Gemeinschaft grundsätzlich in ganz Deutschland. Durch Anpassungsvorschriften wird der besonderen Situation in den neuen Ländern Rechnung getragen.

  2. § 1 Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerichen Rechts errichten.

  3. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen und 2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

  4. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei den in der Anlage aufgeführten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.