Die Umweltchronik

Wichtige Umwelt-Ereignisse

  1. Art 1 Diese Richlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (...). Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen (...) in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen - vor, um unbeschadet (...) der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

  2. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung einer EG-Verordnung (...) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.

  3. Das Afrikanisch-eurasische Wasservogelabkommen wurde am 16. Juni 1995 im Rahmen der Bonner Konvention in Den Haag verabschiedet und trat am 11. November 1999 völkerrechtlich in Kraft. Mit Stand November 2008 sind 62 der 118 Anrainerstaaten in Afrika, Europa und Zentralasien beigetreten. Das Abkommen schützt nach ökologischen Kriterien definierte 255 Wasservogelarten. Alle Maßnahmen müssen den gesamten Jahreslebensraum der Vögel berücksichtigen.

  4. Art 1 Nr.2: "Nach Art 20 wird ein folgender Art 20a eingefügt": "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung auch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

  5. § 1(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).

  6. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltvertäglichen Beseitigung von Abfällen.

  7. § 1 Für Zwecke der Umweltpolitik werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

  8. § 1 Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

  9. Die KRK wird anfangs von ca. 50 Staaten ratifiziert, im Mai 1997 bereits von 166 Staaten. Das Ziel dieser Konvention ist die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf ein Niveau, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert.

  10. Mit dem Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, den Schutz der 45 europäischen Fledermausarten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Das Abkommen steht nicht nur europäischen Staaten offen, sondern allen Arealstaaten, die zum Verbreitungsgebiet mindestens einer europäischen Fledermauspopulation gehören. Als wichtigste Instrumente sieht das Abkommen Regelungen zur Entnahme von Tieren, die Benennung von bedeutsamen Schutzgebieten sowie die Förderung von Forschung, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit vor. Der Text des Abkommens wurde im September 1991 während der 3. Vertragsstaatenkonferenz der Bonner Konvention in Genf ausgearbeitet. Das Abkommen trat am 16. Januar 1994 in Kraft, nachdem fünf Staaten (Deutschland, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Schweden) es ratifiziert hatten.

  11. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

  12. Wesentliche Ziele des Abkommens sind die nachhaltige und naturverträgliche Nutzung und Vermarktung von Tropenholz, die Kooperation im Hinblick auf Management und Technologietransfer sowie die Renaturierung degradierter Tropenwälder. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechtes.

  13. Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit, Persönlichkeit sowie Umweltbewusstsein zu entwickeln und für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind. Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch G v. 24.3.1997.

  14. § 1(1) Im Geschäftbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbstständige Bundesbehörde errichtet.

  15. Seit Juli 1993 ist in der EU die EMAS-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93) in Kraft. EMAS steht für "Eco-Management and Audit Scheme". Alle gewerblichen Unternehmen und andere Organisationen und Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten können sich an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung beteiligen. Ziel dieses Systems ist die Förderung der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.

  16. Tankstellen werden mit Gasrückführungssystem (Saugrüssel) ausgerüstet – aufgrund einer Regelung der 21. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Zur Emissionsminderung bei der Betankung von Fahrzeugen wurde an Stelle der einfachen Gummidichtung ein fein gesteuertes Absaugsystem eingesetzt.

  17. Art.3 (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate des Anhangs II umfasssen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

  18. Das Übereinkommen wurde auf der Konferenz der UN in Rio de Janeiro beschlossen. Wesentliche Ziele sind der Schutz der Ökosysteme, der Arten und der Genetischen Vielfalt sowie die ökologisch nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile. Ein weiterer Aspekt ist die gerechte Aufteilung der aus der Nutzung der genetischen Ressourcen resultierenden Gewinne. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  19. Das Übereinkommen tritt am 28.03.1998 international in Kraft. Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nord-Ost-Atlantiks hat den Schutz und den Erhalt der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt des Nord-Ost-Atlantiks zum Ziel. Das Übereinkommen ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  20. 26 Staaten unterzeichnen ein Abkommen zum Schutz der Antarktis; für 50 Jahre wird die Ausbeutung von Rohstoffen ausgeschlossen. Das Umweltschutzprotokoll ist ein Beschluss im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems und formuliert das Ziel, die biologische Vielfalt und die ökologischen Prozesse der Antarktis zu erhalten. Das Protokoll ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts (in Deutschland durch das Antarktis-Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz auch im Sinne nationalen Rechts)

  21. Das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee wurde am 13. September 1991 im Rahmen der Bonner Konvention abgeschlossen und trat am 29. März 1994 in Kraft. Am 03. Februar 2008 wurde das Abkommensgebiet erweitert und der Name entsprechend angepasst (Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See). ASCOBANS deckt alle in dem Gebiet vorkommenden Zahnwalarten mit Ausnahme des Pottwals ab.

  22. Das Wiener Übereinkommen wird national mit Hilfe dieses Gesetzes durchgesetzt. Verordnungen dieser Art haben zur Folge, dass verglichen mit 1986 der weltweite FCKW-Einsatz um über 40%, in Deutschland sogar um mehr als 95%, zurückgegangen ist.

  23. In Espoo (Helsinki, Finnland) wurde die UN ECE Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) unterzeichnet. Die Espoo-Konvention ist ein Instrument der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE), das die Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren bei Vorhaben in anderen Staaten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen zwischen den ECE-Staaten regelt. Die Espoo-Konvention erlangte ihre Verbindlichkeit nach Ratifizierung von mind. 16 Staaten und ist seit 10. September 1997 in Kraft.

  24. Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen hat den Erhalt und Schutz der Alpen unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen zum Ziel. Es ist rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts.

  25. § 1 Wird durch eine Umwelteinwirkung die von einer im Anhang genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  26. §1 Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich von Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich des Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Das Gesetz wurde im Jahre 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt.

  27. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags zur deutschen Einheit gilt das bundesdeutsche Umweltrecht sowie das der europäischen Gemeinschaft grundsätzlich in ganz Deutschland. Durch Anpassungsvorschriften wird der besonderen Situation in den neuen Ländern Rechnung getragen.

  28. § 1 Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerichen Rechts errichten.

  29. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen und 2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

  30. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei den in der Anlage aufgeführten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

  31. §1 (1) im Geschäftbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

  32. § 1(1) Unter besonderen Schutz gestellt werden die (...) aufgeführten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.

  33. In Basel (CH) wurde das so genannte Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung beschlossen. Das Übereinkommen strebt weltweit ein umweltgerechtes Abfallmanagement und die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle an und ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten. Die EU hat das Basler Übereinkommen in der EG-Abfallverbringungsverordnung für alle Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich umgesetzt (Inkrafttreten 1993).

  34. Das Montrealer Protokoll (September 1987) ist das Ergebnis eines der ersten globalen Umweltschutzübereinkommen, das 1985 in Wien zustande gekommen war. Es setzt sich mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, auseinander. Mit diesem Protokoll verpflichten sich 24 Staaten und die Mitglieder der EG, die Herstellung und Verwendung vollhalogenierter Flourchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) einzustellen. Deutschland ist bei der Umsetzung Vorreiter: 1991 erläßt die Bundesregierung die FCKW-Halon-Verbotsverordnung.

  35. § 1(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. 1994 wird das Umweltbundesamt beauftragt, Informationen der Hersteller über die Rahmenrezepturen zu dokumentieren.

  36. § 1 Zum Schutz der Bevölkerung ist 1. die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen, 2. die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände durch angemessene Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

  37. Auf der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Wien wird für einen besseren Schutz bei grenzüberschreitenden Auswirkungen von Atomreaktorunfällen das Abkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällenunterzeichnet.

  38. Die "Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz" wird neu gefasst. Damit wird eine weitgehende Modernisierung der Industrie erreicht. Bis 1994 geht allein der Ausstoß krebserregender Stoffe einer Studie aus Nordrhein-Westfalen zufolge um 65% zurück.

  39. § 1 Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern, 2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, 3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, 4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

  40. Das Wiener Übereinkommen ist ein Rahmenvertrag zum Schutz der Ozonschicht, dessen konkrete Ausfüllung im Hinblick auf bestimmte Schadstoffe dem Abschluss von Protokollen und Anlagen überlassen bleibt.